Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird unterschieden zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten Versicherte, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung dauerhaft nicht mehr als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können. Kann dagegen ein Versicherter dauerhaft nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten, kommt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Betracht.
Die Erwerbsminderungsrenten erhalten die Versicherten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenzen, wenn sie:
- voll oder teilweise erwerbsgemindert sind
- in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben und
- die allgemeinen Wartezeiten erfüllt haben.
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird dann die Regelaltersrente gezahlt.
Besteht die Aussicht auf Heilung der Erwerbsminderung zugrundliegenden Krankheit oder Behinderung, kann die Rente wegen teilweiser oder vollständiger Erwerbsunfähigkeit auch befristet (auf Zeit) gewährt werden.
Die Höhe der Rente ist abhängig vom Hinzuverdienst. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit kann in voller oder in halber Höhe, die Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit in voller Höhe, zu drei Vierteln, in halber Höhe oder zu einem Viertel gezahlt werden. Die Hinzuverdienstgrenze wird individuell ermittelt.