Ottenser Hauptstr. 54
22765 Hamburg
Yvonne Peters
Telefon: +49 40 3980-1418
E-Mail: yvonne.peters@bg-verkehr.de
Durchschnittsheuern
- Berechnung der Beiträge (bis Ende 2026)
- Abschaffung der Durchschnittsheuern zum 1.1.2027
- Beitragsübersichten der BG Verkehr
- Erklärung der Durchschnittsheuer-Tabelle
- Für welche Seeleute gelten die Durchschnittsheuern?
- Beköstigungssatz
Sozialversicherungsbeiträge für Seeleute berechnen sich nach den Durchschnittsheuern (bis Ende 2026)
Für Seeleute, die auf einem Schiff unter deutscher Flagge beschäftigt werden, berechnen sich die Sozialversicherungsbeiträge nach aktueller Rechtslage (bis Ende 2026) grundsätzlich nicht nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt des Seemanns, sondern aufgrund gesetzlicher Vorschriften nach einer Durchschnittsheuer.
Die Durchschnittsheuern werden von einem Ausschuss der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) auf der Grundlage der Tarifverträge für die deutsche Seeschifffahrt festgesetzt, regelmäßig angepasst und vom Bundesversicherungsamt genehmigt.
Durchschnittsheuern werden zum 1.1.2027 abgeschafft
Die Durchschnittsheuern werden zum 1.1.2027 abgeschafft. Grundlage für diese Änderung ist Artikel 9 Absatz 4 des SGB VI-Anpassungsgesetzes, das am 23.12.2025 verkündet worden ist.
Das Gesetz regelt die Umstellung des Beitragsverfahrens für Seeleute von den Durchschnittsheuern auf das tatsächliche Entgelt. Für Seeleute gelten ab 2027 im Grundsatz die gleichen Regelungen für die Berechnung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen wie in allen anderen Wirtschaftszweigen (mit Ausnahme der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeits-Zuschläge/SFN-Zuschläge). Die Umstellung gilt für alle Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung.
Durch die Aufhebung der bisherigen Sonderregelung für Seeleute können Reedereien zukünftig die gleiche Standardsoftware wie für die Abrechnung von Land-Arbeitnehmern nutzen, wenn dort die Besonderheiten bei den SFN-Zuschlägen und des seemännischen Meldeverfahrens berücksichtigt werden. Die Deutsche Flagge wird dadurch einfacher und unbürokratischer.
Zu den Auswirkungen für Seeleute wird in der Gesetzesbegründung folgendes ausgeführt:
"Durch die Aufhebung der besonderen Festsetzung des Durchschnittsheuer-Verfahrens für beschäftigte Seeleute werden die Seeleute in der Verbeitragung anderen gewerblichen Beschäftigten gleichgestellt, ohne dass dies zu Verschiebungen bei den Beiträgen in Form von Beitragsausfällen oder den daran anknüpfenden Leistungen für die Seeleute führen wird. Das Arbeitsentgelt für Seeleute setzt sich heute schon aus der Grundheuer, den Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen, den sonstigen Sachbezügen, einem pauschalierten Überstundenausgleich und dem Grundlohnergänzungsanspruch zusammen. Alle diese Lohnarten sind nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem laufenden oder einmalig gezahlten Entgelt zuzurechnen, so dass die Sonderregelung zur Festsetzung der Durchschnitts-Heuertabellen nicht mehr zu rechtfertigen ist." (Begründung zu Artikel 9 Nr. 4 = Seite 76)
Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die aktuelle, noch bis Ende 2026 geltende Rechtslage.
Beitragsübersichten der BG Verkehr enthalten die aktuellen Durchschnittsheuern
Die BG Verkehr veröffentlicht die aktuellen Durchschnittsheuern in ihren Beitragsübersichten. Es gibt zwei Beitragsübersichten:
- Beitragsübersicht Kauffahrtei und Große Hochseefischerei und
- Beitragsübersicht Kleine Hochsee- und Küstenfischerei.
Sie finden diese auf der Website der BG Verkehr ganz unten unter Beitragsberechnung für Seefahrtsunternehmen.
Die Durchschnittsheuern sind am Ende der beiden Beitragsübersichten tabellarisch aufgelistet. Die BG Verkehr veröffentlicht ihre Beitragsübersichten üblicherweise jährlich zum 1. Januar. Im Laufe des Jahres können Nachträge hinzukommen.

Durchschnittsheuer-Tabelle ist in 4 Abschnitten unterteilt
Die Tabelle der Durchschnittsheuern in der Beitragsübersicht "Kauffahrtei und Große Hochseefischerei" ist in 4 Abschnitte unterteilt:
- Abschnitt A = Seeschiffe in der Großen, Mittleren und Kleinen Fahrt
- Abschnitt G = Arbeitnehmer, deren Dienststellung nicht unter den anderen Abschnitten aufgeführt ist (z. B. bei Nicht-EU-Seeleuten) oder die eine Heuer nach einer höherbezahlten Dienststellung als der gemusterten erhalten; Besatzungsmitglieder auf Offshore-Schiffen, Fähr- und Fördeschiffen, Forschungs- und Vermessungsschiffen, Yachten, Bedienungspersonal und Küchenpersonal auf Seebäder- und Hochseefährschiffen sowie Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung in der Gleitzone ausüben.
- Abschnitt I = Fahrzeuge der Großen Hochseefischerei,
- Abschnitt L = Kanalsteurer.
Für welche Seeleute gelten Durchschnittsheuern, für welche nicht?
Für alle Seeleute auf Seeschiffen unter deutscher Flagge, die im deutschen Seeschifffahrtsregister (Erstregister) eingetragen sind, gelten die Durchschnittsheuern ohne Ausnahme. Darunter fallen zum Beispiel alle Handelsschiffe in der Nationalen Fahrt.
Bei Seeschiffen unter deutscher Flagge, die im Internationalen Seeschifffahrtsregister (ISR = Zweitregister) registriert sind, hängt es von Nationalität und Herkunftsland eines Seemannes ab, ob Durchschnittsheuern gelten oder nicht:
| Nationalität/Herkunftsland der Seeleute | Geltung Durchschnittsheuern? |
|---|---|
|
Deutsche Seeleute |
ja |
|
Seeleute aus EU-/EWR-Staaten (incl. Schweiz) |
ja |
|
Nichteuropäische Seeleute (= nicht aus EU/EWR) mit Wohnsitz in Deutschland |
ja |
|
Nichteuropäische Seeleute mit Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in EU/EWR (außer Dänemark, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) |
ja |
|
Nichteuropäische Seeleute ohne Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in EU/EWR + Vereinbarung von Heimatheuern (z. B. philippinische Seeleute) |
nein |
Beköstigungssatz ist in der Regel in den Durchschnittsheuern miteingerechnet
Jeder Reeder ist verpflichtet, für eine kostenlose Verpflegung seiner Besatzungsmitglieder zu sorgen. Die freie Verpflegung stellt einen geldwerten Vorteil dar und wird daher bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge als Sachbezug berücksichtigt. Die BG Verkehr legt den Wert der kostenlosen Verpflegung jährlich als Beköstigungssatz fest. Den aktuellen Beköstigungssatz finden Sie unter "Beiträge • Versicherte Seeleute".
Der Beköstigungssatz ist bereits in allen Durchschnittsheuern der Beitragsübersicht mit Ausnahme des Abschnitts G enthalten.
Bei Seeleuten, die nach Abschnitt G der Beitragsübersicht abgerechnet werden, müssen Arbeitgeber das Bruttoarbeitsentgelt rechnerisch um den Beköstigungssatz erhöhen. Die Gesamtsumme ergibt dann die Durchschnittsheuer.

