Nationalitätenvorgaben
Nationalitätenvorgaben für Schiffsbesetzung unter deutscher Flagge
Auf Handelsschiffen unter Deutscher Flagge schreibt die deutsche Schiffsbesetzungsverordnung als Grundsatz einen EU-/EWR-Staatsbürger als Kapitän vor. Ab einer Schiffsgröße von 8.000 BRZ muss außerdem grundsätzlich noch ein Schiffsoffizier EU-/EWR-Staatsbürger sein. Die Abkürzung EWR steht übrigens für Europäischer Wirtschaftsraum und umfasst zusätzlich zu den EU-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
Reedereien können ihre Schiffe aber auch mit Kapitänen und Schiffsoffizieren besetzen, die keine EU-/EWR-Staatsangehörige sind (Drittstaatler). Hat ein Drittstaatler ein Befähigungszeugnis aus einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat, benötigt er nur einen deutschen Anerkennungsvermerk (Endorsement) und muss den Kurs deutsches Seeschifffahrtsrecht absolvieren.
Hat ein Drittstaatler kein durch einen EU-/EWR-Mitgliedsstaat ausgestelltes Befähigungszeugnis, ist zusätzlich eine Genehmigung der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr erforderlich, die unter 3 Voraussetzungen erteilt wird:
- Auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt ist kein EU-/EWR-Kapitän/Schiffsoffizier verfügbar (vgl. monatliche Information der Zentralen Heuerstelle Hamburg zur "Verfügbarkeit auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt").
- Der Reeder versichert gegenüber der BG Verkehr, dass er aktuell keinen Schiffsoffizier zum Kapitän befördern kann.
- Der Reeder richtet für jeden zu ersetzenden EU-/EWR-Kapitän oder -Schiffsoffizier 2 Ausbildungsstellen ein. Das können sein:
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- Schiffsmechaniker-Auszubildende
- Offiziersassistenten (NOA, TOA, ETOA)
- Junioroffiziere (der Abschluss an einer deutschen Seefahrtschule liegt max. 5 Jahre zurück).
Liegen diese Voraussetzungen vor, erhält der Reeder von der BG Verkehr per Mail die Genehmigung, auch Nicht-EU/EWR-Kapitäne/-Schiffsoffiziere einzusetzen. Die Genehmigung wird der Reederei erteilt und ist nicht auf ein spezielles Schiff bezogen. Sie kann daher flexibel innerhalb der eigenen Flotte genutzt werden, so lange die Anforderungen an die Anzahl der zu schaffenden Ausbildungsplätze erfüllt sind. Die Genehmigung gilt zunächst für 6 Monate; richtet der Reeder die Ausbildungsstellen ein, verlängert die BG Verkehr die Genehmigung um weitere 54 Monate (= 5 Jahre abzüglich 6 Monate).
Pro Kapitän oder Schiffsoffizier müssen jeweils 2 Ausbildungsstellen geschaffen und dauerhaft besetzt gehalten werden. Bei Reedereien mit Schiffen ausschließlich unter 500 BRZ muss nur jeweils 1 neue Stelle geschaffen werden.
Mit der Option des flexiblen Einsatzes von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten reagiert die Deutsche Flagge auf den zunehmenden Mangel an EU-Kapitänen und -Schiffsoffizieren auf dem maritimen Arbeitsmarkt und schafft gleichzeitig Anreize für mehr Seefahrt-Ausbildung.

Die oben abgebildete Graphik über die Nationalitätenvorgaben zur Schiffsbesetzung können Sie sich als pdf-Dokument herunterladen.
Weitere Informationen:
- Übersicht: Verfahren Genehmigung Drittstaats-Kapitäne/-Schiffsoffiziere
- Übersicht: Variations-Möglichkeiten für den Einsatz von Kapitänen und Schiffsoffizieren
Beantragen und Ausstellen eines Schiffsbesatzungszeugnisses
Verwenden Sie bitte unser Antragsformular, wenn Sie ein Schiffsbesatzungszeugnis beantragen wollen. Die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr prüft dann den Vorschlag des Reeders für eine sichere Schiffsbesetzung. Wenn der Vorschlag den Anforderungen der Schiffsbesetzungsverordnung entspricht, stellt die Dienststelle Schiffssicherheit das Zeugnis aus (nicht die Klassifikationsgesellschaften). Im Normalfall wird das Schiffsbesatzungszeugnis in digitaler Form direkt an die Reederei übermittelt.
