MARPOL-Zeugnisse und Meeresumweltschutz-Ausrüstung:

BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Referat Maschine
Brandstwiete 1
20457 Hamburg


Holger Steinbock
Telefon: +49 40 36137-217
Fax: +49 40 36137-204
E-Mail: maschine@bg-verkehr.de


Jörg Heuckeroth
Telefon: +49 40 361 37-231
Fax: +49 40 361 37-204
Mobil: +49 171 50 57 038
E-Mail: maschine@bg-verkehr.de



Ordnungswidrigkeiten bei MARPOL-Verstößen:

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Sachgebiet S 41
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg

Katrin Ewert
Telefon: +49 40 31 90 74 10
Fax: +49 40 31 90 5000
E-Mail: marpol@bsh.de

Emissionsbegrenzung

Schiffstreibstoff und Schwefelgehalt

Zum Schutz von Umwelt und Gesundheit hat die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) eine erhebliche Verschärfung der Grenzwerte für Schwefelemissionen festgelegt. Die Anlage VI des MARPOL-Übereinkommes legt unter anderem Grenzwerte für Stickoxide und Schwefeloxide fest. Hier finden Sie eine aktuell gültige Übersicht der Schwefelgrenzwerte in Schiffskraftstoffen (unter Anlage VI "Schwefelgrenzwerte in Schiffskraftstoffen")

Das Einhalten dieser Schwefelgrenzwerte wird unter anderem bei Hafenstaatkontrollen überprüft. Schiffe, für die kein schwefelarmer Schiffskraftstoff verfügbar war, sollten vor dem Anlaufen deutscher Gewässer das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) informieren. Bitte benutzen Sie dafür dieses Formular.

Bunkeröllieferanten auf einen Blick

Das BSH bietet auf seiner Website ein Verzeichnis von Bunkeröllieferanten an (bei Anlage VI zu finden). Reedereien können in einer Anwendung einfach und komfortabel Lieferanten von ölhaltigem Brennstoff  (Schiffskraftstoff) nach Standorten, Kraftstoffen und Liefermethoden gefiltert finden.

Die Liste der Lieferanten wird ständig aktualisiert; sie dient der Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte informieren Sie das BSH, wenn am Markt tätige Lieferanten in dem Verzeichnis fehlen.

Emissions-Überwachungsgebiete (SECAs)

Zusätzlich zu den weltweit geltenden Schwefelgrenzwerten hat die IMO die Nord- und die Ostsee zu Schwefelemissions-Überwachungsgebieten, sogenannten SECAs (Sulphur Emission Control Areas), ernannt. In diesen Seegebieten darf der Schwefelgehalt im Brennstoff der dort verkehrenden Schiffe nur bei maximal 0,10% liegen. Mit dieser Vorgabe sollen die Schwefelemissionen durch die Seeschifffahrt verringert und die Luftqualität in den Häfen und Küstenmeeren verbessert werden.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) betreibt Messstationen an den Küsten der Nord- und Ostsee, mit denen es das Einhalten der SECA-Grenzwerte durch vorbeifahrende Schiffe kontrolliert. Ergeben die Messungen einen Verstoß gegen die Schwefel-Grenzwerte, informiert das BSH in Nahe-Echtzeit die zuständige Wasserschutzpolizei, die dann weitere Ermittlungen einleitet. Verstöße werden dann durch das BSH als Ordnungswidrigkeiten geahndet, sofern es sich nicht sogar um strafrechtlich relevante Luftverschmutzungen handelt. Erfreulicherweise verwenden 99 Prozent der erfassten Schiffe regelkonformen Treibstoff.

Auch in den nordamerikanischen Seegebieten einschließlich Hawaii sowie in der Karibik unter US-Verwaltung ist im Bereich von 200 Seemeilen Abstand zur Küste ein maximaler Schwefelgehalt von 0,10% im Schiffsbrennstoff vorgeschrieben (Emissions-Überwachungsgebiet, kurz: ECA). Zusätzlich gelten strengere Anforderungen an Stickoxidemissionen (NOX) für neue Schiffe ab 2016. 

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Emissionshandelssystem (ETS) der Europäischen Union

Das Emissionshandelssystem der EU ist ein wirtschaftliches Instrument, das zur Eingrenzung der ausgestoßenen Treibhausgase innerhalb der EU dient. Dabei erwerben Unternehmen der Industrie, Luftfahrt und Seeschifffahrt benötigte Emissionsberechtigungen in Auktionen oder von anderen Unternehmen oder verkaufen diese selbst. Insgesamt gibt es innerhalb der EU nur eine festgelegte Anzahl an Emissionsberechtigungen entsprechend der Obergrenze an ausgestoßenen CO2-Äquivalenten.

Seeschiffe ab 5000 BRZ nehmen ab dem 1.1.2024 am Emissionshandelssystem (Emission Trading System) der Europäischen Union teil. Ab dem 1.1.2025 wird das Emissionshandelssystem auf Stückgutschiffe zwischen 400 und 5000 BRZ und Offshore-Schiffe ab 5000 BRZ ausgeweitet. Der tatsächliche Handel mit Emissionsberechtigungen beginnt nachdem die Emissionen für einen Zeitraum von einem Jahr im Unionsregister verbucht worden sind.

In Deutschland führt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) das Unionsregister. In diesem Register wird für jedes Schifffahrtsunternehmen im Sinne der Definition der Emissionshandelsrichtlinie ein Registerkonto (maritime operator holding account) eröffnet. Die Abgabetransaktionen der erworbenen Emissionsberechtigungen können ausschließlich über dieses Konto erfolgen. Es können auch mehrere Schiffe in einem Konto des Unternehmens erfasst werden.

Nach aktuellem Stand soll die Eröffnung dieser Registerkonten (maritime operator holding account) für den Seeverkehr ab April 2024 möglich sein. Sobald die novellierte EU-Registerverordnung, die dann auch den maritimen Sektor berücksichtigt, verabschiedet wurde, werden Hilfestellungen und Informationen zur Einrichtung sowie Nutzung der Konten bereitgestellt.

Das Emissionshandelssystem wird in Übereinstimmung mit Verordnung (EU) 2023/957 und Durchführungsverordnung (EU) 2023/2599 angewendet.

Reeder können sich jederzeit an den Kundendienst der DEHSt wenden unter: emissionshandel@dehst.de oder sich bei Fragen in den FAQs informieren.

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