Umweltschutz

Ballastwasser-Behandlung

  • Welche Schiffe fallen unter das Ballastwasser-Übereinkommen?

Unter das Ballastwasser-Übereinkommen fallen alle Schiffe unter der Flagge einer Vertragspartei; unabhängig von ihrer Größe. Deutschland hat das Übereinkommen ratifiziert und ist damit Vertragspartei. Auch Schiffe, die unter der Flagge einer Nicht-Vertragspartei fahren, müssen das Ballastwasser-Übereinkommen einhalten, sofern sie in den Hoheitsgewässern einer Vertragspartei fahren. Schiffe im Sinne des Ballastwasser-Übereinkommens sind alle Fahrzeuge, die im Wasser betrieben werden. Dies sind auch schwimmende Plattformen ohne eigenen Antrieb, Geräte und Lagereinheiten. Für Binnenschiffe gilt das Übereinkommen, wenn sie Seegewässer seewärts der Grenze des Küstenmeeres befahren. Das Ballastwasser-Übereinkommen gilt nicht für: 

  1. Schiffe in der Inlandsfahrt
    (diese sind jedoch durch die See-Umweltverhaltensverordnung erfasst),
  2. Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Staatsschiffe sowie
  3. Schiffe, die nicht entworfen oder gebaut wurden, um Ballastwasser zu befördern.

Außerdem gilt das Ballastwasser-Übereinkommen nicht für Ballastwasser, das in Schiffen in einem geschlossenen Tanksystem ständig  mitgeführt und nicht ins Meer eingeleitet wird.

  • Unter welchen Bedingungen darf Ballastwasser eingeleitet werden?

Das Einleiten von Ballastwasser darf nur nach einer Ballastwasser-Behandlung und den Vorgaben der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen erfolgen - also durch Einhalten der Regel D-2. Bei Problemen mit dem BWMS eines Schiffes wenden Sie sich bitte an den zuständigen nächsten Hafen und an: ballastwasser@bsh.de.

  • Was genau beinhaltet die Regel D-2 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen?

Der D-2-Standard kann durch ein entsprechendes Ballastwasser-Behandlungssystem an Bord oder durch die Abgabe des Ballastwassers an eine Hafen-Auffanganlage eingehalten werden. Die genauen Vorgaben dazu finden Sie in unserer Information zum D-2-Standard.

  • Welche Sonderregelungen zum Ballastwasser-Austausch gelten für die Nord- und Ostsee?

Weder innerhalb der deutschen Nordsee noch innerhalb der deutschen Ostsee haben Schiffe die Möglichkeit, ein Gebiet zum Durchführen eines Austauschs zu erreichen. Ein solches Gebiet müsste mindestens 200 m Wassertiefe und 200 sm Abstand zum nächstgelegenen Land bieten (sofern nicht zu erreichen: 200 m Wassertiefe und nicht weniger als 50 sm Abstand zum nächstgelegenen Land).

Das mit Rundschreiben der IMO (BWM.2/Circ.56) ausgewiesene Nordsee-Ballastwasser-Austauschgebiet ist seit dem 8. September 2024 erloschen, siehe NfS Heft 38, 2024 . Derzeit ist kein Ballastwasser-Austauschgebiet in der Nordsee festgelegt. In der Ostsee ist ebenfalls kein Austauschgebiet vorhanden.

Das Durchführen eines Ballastwasser-Austauschs in der deutschen Nord- oder Ostsee ist nach der See-Umweltverhaltensverordnung regelwidrig und wird entsprechend sanktioniert werden.

  • Welche Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ballastwasser-Behandlung gibt es?

Vorgesehene Ausnahmen von der Ballastwasser-Behandlung sind:

  1. Gefährdung der Schiffssicherheit in Notfallsituationen oder Maßnahmen zur Rettung von Menschenleben;
  2. unfallbedingtes Einleiten infolge von Beschädigung, wenn alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhütung/Verringerung getroffen worden sind und kein Vorsatz/leichtfertiges Verursachen vorliegt;
  3. das Aufnehmen und Einleiten von Ballastwasser und Sedimenten, sofern es dazu dient, von dem Schiff ausgehende Verschmutzungsereignisse zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu verringern;
  4. das Aufnehmen und spätere Wiedereinleiten desselben Ballastwassers und derselben Sedimente auf Hoher See;
  5. das Einleiten von Ballastwasser und Sedimenten von einem Schiff an dem Ort, von dem das gesamte Ballastwasser und alle Sedimente stammen, sofern keine Vermischung mit unbehandeltem Ballastwasser und Sedimenten stattfand. Die Definition dieser „same location“ für Häfen wird von den Ländern im Rahmen ihrer Kompetenz wahrgenommen.
  • Muss das Ballastwasser zwangsläufig an Bord behandelt werden, um die Regel D-2 einzuhalten?

Nein; obwohl die Installation eines Ballastwasser-Behandlungssystems an Bord die gängigste Methode ist. Das Ballastwasser-Übereinkommen sieht noch weitere Möglichkeiten vor, z. B. die Abgabe an eine Hafenauffanganlage, sofern vorhanden. Auch eine Abgabe an ein externes Ballastwasser-Behandlungssystem (z. B. auf einem anderen Schiff oder an Land) ist möglich, sofern damit die Voraussetzungen der Zulassungsvorgaben aus dem BWMS Code und ggf. des Verfahrens G9 eingehalten werden. Der Umgang mit Ballastwasser muss im Ballastwasser-Behandlungsplan festgelegt sein. 

  • Sind Befreiungen von der Pflicht zur Behandlung nach D-2 für mehrere Häfen möglich?

Ja; wenn alle Häfen nach der "HELCOM/OSPAR Joint Harmonised Procedure" in Verbindung mit der IMO-Richtlinie G7 untersucht wurden und die Risikobewertung eine Befreiung zulässt. Eine Befreiung wird nur bei einem annehmbar niedrigen Risiko für Umwelt, Gesundheit, Sachwerte und/oder Ressourcen auf der Basis von Hafenuntersuchungen erteilt. Wenn die Abgabe von Ballastwasser in Häfen stattfinden soll, sind die jeweiligen Ansprechpartner der Länder zu kontaktieren.

  • Werden die Daten der Hafenuntersuchungen für die Erteilung von Befreiungen veröffentlicht? Stehen diese auch anderen Antragstellern zur Verfügung?

Ja; die abgestimmte "HELCOM/OSPAR Joint Harmonised Procedure" sieht dies vor. Die Daten sollen Eingang in die HELCOM-Datenbank finden, die Teil der "HELCOM/OSPAR Joint Harmonised Procedure" ist.

  •  Welche Schiffe müssen einen Ballastwasser-Behandlungsplan und ein Ballastwasser-Tagebuch mitführen?

Alle Schiffe, die unter das Ballastwasser-Übereinkommen fallen und die Flagge einer Vertragspartei führen, müssen in nationaler und internationaler Fahrt - unabhängig von ihrer Größe - einen zugelassenen Ballastwasser-Behandlungsplan und ein Ballastwasser-Tagebuch mitführen. Im deutschen Recht ist dies in § 20 See-Umweltverhaltensverordnung geregelt. Das Ballastwasser-Tagebuch kann auch elektronisch vorliegen oder in ein anderes Tagebuch integriert sein. Es muss mindestens zwei Jahre an Bord vorgehalten werden (zudem weitere drei Jahre in der Verfügungsgewalt des Unternehmens). Jeder Ballastwasser-Vorgang muss unverzüglich vollständig eingetragen und vom verantwortlichen Offizier unterschrieben werden. Der Kapitän  muss jede Seite unterzeichnen. Einzutragen sind z. B. Befreiungen (siehe Richtlinie G4). Das Ballastwasser-Tagebuch muss so aufbewahrt werden, dass es für eine Überprüfung ohne Weiteres zur Verfügung steht. Bei unbemannten geschleppten Schiffen kann es an Bord des Schleppschiffs aufbewahrt werden. Das Tagebuch muss in Arbeitssprache des Schiffes abgefasst werden. Ist diese Sprache nicht Englisch, Französisch oder Spanisch, so müssen die Eintragungen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.

  • Erhalten auch Schiffe unter 400 BRZ ein Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung?

Schiffe in der nationalen Fahrt erhalten standardmäßig kein internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung und sind von der Besichtigungspflicht nach Abschnitt E des Ballastwasser-Übereinkommens befreit. Allerdings können Reedereien solcher Schiffe ein Zeugnis beantragen, wenn sie es wünschen. Auch können Vorschriften der zuständigen Klassifikationsgesellschaft Besichtigungen für das Ballastwasser-Zeugnis erfordern, z. B. aufgrund des Klassezeichens.

  • Wer sind die Ansprechpartner zum Thema Einleiten von unbehandeltem Ballastwasser?

In Bezug auf das Einleiten von unbehandeltem Ballastwasser sind je nach Einleitort in den deutschen Hoheitsgewässern Bundes- oder Landesbehörden zuständig. Ansprechpartner des Bundes für das Verfolgen von Ordnungswidrigkeiten auf Seewasserstraßen und Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), Referat Umweltschutz im Seeverkehr (S 15), E-Mail: ballastwasser@bsh.de. Für das Überwachen und Verfolgen von Ordnungswidrigkeiten in Häfen sind die Bundesländer zuständig. Wir haben die jeweiligen Ansprechpartner für Sie aufgelistet.

  • Wen kann ich ansprechen, wenn ich noch weitere Fragen zum Thema Ballastwasser habe?
  1. Zu Ersatzmaßnahmen (auch: Notfallmaßnahmen), herausfordernde Wasserqualitäten, Ordnungswidrigkeiten, Gremienarbeit, Ausnahmen, Befreiungen und Zulassungen von Ballastwasser-Behandlungssystemen: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), Referat Umweltschutz im Seeverkehr (S 15), E-Mail: ballastwasser@bsh.de
  2. Zulassen von Ballastwasser-Behandlungsplänen und Ausstellen von Zeugnissen (International Ballast Water Management Certificate): BG Verkehr/Dienststelle Schiffssicherheit, E-Mail: maschine@bg-verkehr.de, Tel.: +49 40 361 37-217.
  3. Überwachen von Schiffen unter ausländischer Flagge in deutschen Häfen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle: BG Verkehr/Dienststelle Schiffssicherheit, E-Mail: psc-germany@bg-verkehr.de
  •  Wo finde ich weitere Informationen zum Thema Ballastwasser?
  1. Alle wichtigen Richtlinien und weiteren Dokumente zum Thema Ballastwasser finden Sie mit unserer Dokumenten-Suche
  2. In dem IMO-Dokument MEPC71/17/Add. 2 Annex 11 ("BWM - How to do it").

Schiffsrecycling

  • Wann wird die internationale Schiffsrecycling-Konvention (Hong Kong Convention) in Kraft treten?

Die Hong Kong Convention wird in Kraft treten, wenn mindestens 15 Staaten mit mehr als 40% der Welthandelstonnage dem Übereinkommen verbindlich beigetreten sind. Das ist derzeit noch nicht der Fall. Auf der Website der IMO können Sie den aktuellen Status dieser und anderer Übereinkommen der Internationalen Schifffahrtsorganisation IMO nachlesen.