Finanzämter
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Bundeszentralamt für Steuern

Lohnsteuereinbehalt für Arbeitgeber

Der Reeder oder Arbeitgeber darf 100% der Lohnsteuer für Seeleute für sich einbehalten

Nach § 41a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes braucht der Arbeitgeber von Seeleuten auf deutschflaggigen Schiffen keine Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Arbeitgeber oder Reeder ziehen bei ihren Seeleuten die volle Lohnsteuer von der Heuer ab, dürfen dann aber diese Lohnsteuer für sich einbehalten. Damit werden die deutschen Reeder gegenüber vielen Schifffahrtsunternehmen im Ausland gleichgestellt, die keine Lohnsteuer für ihre Seeleute zahlen müssen

Der Lohnsteuereinbehalt ist für alle Seeleute an Bord eines deutschflaggigen Seeschiffes unabhängig von deren Nationalität oder deren beschränkter oder unbeschränkter Steuerpflicht zulässig.

Die Lohnsteuerkürzung ist auch dann möglich, wenn der Arbeitgeber der Seeleute nicht zugleich Reeder des Schiffes ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber (zum Beispiel ein Crewmanager) an dem Schiff beteiligt sein, wobei es keine Vorgaben für die Höhe seiner Beteiligung gibt.

Keine Vor- oder Nachteile für den Seemann

Der Seemann wird beim Lohnsteuereinbehalt so gestellt, als habe sein Arbeitgeber 100% der Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Für den Seemann ergeben sich durch den Lohnsteuereinbehalt also weder Vor- noch Nachteile.

Weitere Informationen finden Sie unter anderem in steuerrechtlichen Kommentierungen zu § 41a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes.

bild lohnsteuereinbehalt für arbeitgeber