BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Referat Nautik
Brandstwiete 1
20457 Hamburg


Peer Lange
Telefon: +49 40 361 37-319
Fax: +49 40 361 37-204
Mobil: +49 171 882 70 68
E-Mail: nautik@bg-verkehr.de

Frachtschiffe

Was ist ein Frachtschiff?

Ein Frachtschiff ist nach dem Schiffssicherheitsrecht ein Schiff, das unter anderem kein Fahrgastschiff, kein Traditionsschiff und kein Sportboot oder Fischereifahrzeug ist. Unter den Begriff „Frachtschiff“ fallen zum Beispiel folgende Schiffstypen:

  • Containerschiffe,
  • Mehrzweckfrachtschiffe (Multi Purpose Ships),
  • Massengutschiffe (Bulk Carrier),
  • Tanker,
  • Küstenmotorschiffe,
  • Kleinfahrzeuge und
  • Sonderfahrzeuge.

Dagegen sind Fahrgastschiffe solche Schiffe, die dazu ausgelegt sind, mehr als zwölf Fahrgäste (Passagiere) zu befördern. Keine Fahrgäste sind Besatzungsmitglieder.

Die Anforderungen an die Schiffssicherheit von Frachtschiffen weichen je nach Schiffsgröße voneinander ab. Unterschieden werden Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von 500 und mehr oder einer kleineren Größe.

bild frachtschiffe

Für größere Frachtschiffe gilt das SOLAS-Übereinkommen

Das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (englisch: International Convention for the Safety of Life at Sea, kurz: SOLAS) gibt verbindliche Sicherheitsanforderungen für Frachtschiffe mit einer Schiffsgröße von 500 BRZ oder mehr in der internationalen Fahrt vor. Internationale Fahrt bedeutet, dass sich solche Schiffe zwischen den Häfen mindestens zweier verschiedener Staaten bewegen. Das SOLAS-Übereinkommen enthält Vorgaben zur Schiffskonstruktion, zum Brandschutz an Bord, zu Navigationsvorrichtungen sowie zu frachtspezifischen Schutzmaßnahmen.

(nach oben)

Kleinere Frachtschiffe unterliegen der Schiffssicherheitsverordnung

Frachtschiffe mit einer Schiffsgröße unter 500 BRZ oder in der nationalen Fahrt unterliegen nicht den Regeln des internationalen SOLAS-Übereinkommens. Für diese Frachtschiffe gilt deutsches Recht, vor allem die Schiffssicherheitsverordnung, dort der Teil 6 zu Anlage 1a und Teil 7 der Anlage 1a.

Die Schiffssicherheitsverordnung enthält Vorgaben, unter anderem:

  • zur Schiffsausrüstung,
  • zu den erforderlichen Schiffszeugnissen,
  • zu den Verhaltenspflichten der Besatzung sowie
  • zu weiteren technischen Details.

Die Schiffssicherheitsverordnung gilt für Frachtschiffe grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich bei diesen um Seeschiffe oder reine Binnenschiffe handelt. Ein Binnenschiff ist ein Schiff, das zur Fahrt auf Binnengewässern und Binnenwasserstraßen konstruiert ist. Im Unterschied zu einem Seeschiff sind bei der Konstruktion jedoch weniger hohe Anforderungen an Stabilität im Seegang, an Navigationsinstrumente und Rettungsgeräte zu stellen.

Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 100 mit einem besonderen Einsatzzweck (z.B. Schlepper, Arbeitsgeräte, Errichterschiffe) sind Sonderfahrzeuge. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von bis 100 fallen unter die Kategorie Kleinfahrzeuge.

(nach oben)