BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Referat Schiffbau
Brandstwiete 1
20457 Hamburg


Alexander Dierichs
Telefon: +49 40 361 37-244
Fax: +49 40 361 37-204
E-Mail: schiffbau@bg-verkehr.de

Detlef Rathke
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Kleinfahrzeuge · Sonderfahrzeuge

Kleinfahrzeuge

Sonderfahrzeuge

Kleinfahrzeuge

Definition Kleinfahrzeug

Ein Kleinfahrzeug ist nach der Schiffssicherheitsverordnung ein Frachtschiff bis zu einer Bruttoraumzahl von 100 mit einer Schiffslänge von mindestens 8 m.

Hinweis:

Gewerbsmäßig eingesetzte Kleinfahrzeuge benötigen als Kauffahrteischiffe unabhängig von der Länge - also auch mit einer Schiffslänge von weniger als 8 m - ein Schiffsbesatzungszeugnis nach der Schiffsbesetzungsverordnung (Änderung vom 23. Juni 2021). Bitte schicken Sie den ausgefüllten Antrag an posteingang.schiffssicherheit@bg-verkehr.de und certificates@bg-verkehr.de.

Ab einer Schiffslänge von 8 m benötigen Kleinfahrzeuge auch ein Schiffssicherheitszeugnis.

Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Sicherheitsanforderungen an Frachtschiffe nach der Schiffssicherheitsverordnung und der Anforderungen an den Freibord (Teil 6 der Anlage 1a und Teil 7 der Anlage 1a) sind nur Kleinfahrzeuge, die nicht gewerbsmäßig und für Sport- und Freizeitzwecke verwendet werden (Regel 1.2.5 Kapitel 1 in Teil 6 der Anlage 1a und Regel 1.2.4 in Teil 7 der Anlage 1a). Diese Fahrzeuge benötigen kein Schiffsicherheitszeugnis und auch kein Schiffsbesatzungszeugnis.

Hinweis:

Die deutsche Flaggenstaatverwaltung wendet den Wortlaut "und ausschließlich für Sport- oder Erholungszwecke" dieser beiden Regelungen in der Fassung der letzten Änderung vom 3. März 2020 aktuell aufgrund europarechtlicher Vorgaben nicht an. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) prüft, wie die europarechtlichen formellen Anforderungen und die Gewährleistung der Schiffssicherheit erfüllt werden können. Die Schiffssicherheitsverordnung wird bei diesen beiden Regelungen zunächst in der Weise angewendet, wie sie vor der Änderung gegolten hat (nicht gewerbsmäßig "für Sport- und Freizeitzwecke").

Von dem Erfordernis eines Schiffssicherheitszeugnisses kann nur dann abgesehen werden, wenn der alleinige Einsatzzweck des nicht gewerbsmäßig genutzten Kleinfahrzeuges die schiffsbezogene private sportliche Betätigung oder Freizeitaktivitäten der Personen an Bord ist.

Für die Sicherheit von Kleinfahrzeugen, die der Zeugnispflicht nicht unterfallen, sind ausschließlich der Betreiber, d.h. der Eigentümer oder für den Betrieb Verantwortliche, sowie der Schiffsführer verantwortlich. Die deutsche Flaggenstaatverwaltung empfiehlt, bei der Bewertung der Sicherheit solcher Fahrzeuge dieselben Standards anzuwenden, wie sie auch für zeugnispflichtige Fahrzeuge gelten. Es ist auch möglich, freiwillig ein Schiffssicherheitszeugnis zu beantragen.  

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Sicherheitsanforderungen

Die Sicherheitsanforderungen an Kleinfahrzeuge sind in der Anlage 1a der Schiffssicherheitsverordnung geregelt, dort im:

  • Teil 6 (Sicherheitsanforderungen an Frachtschiffe), dort im Kapitel 3 (Kleinfahrzeuge),
  • Teil 7 (Anforderungen an den Freibord) und
  • Teil 8 (Sicherheitsanforderungen an Schiffsdampfkessel).

Die Sicherheitsanforderungen des Kapitels 2 in Teil 6 gelten nur dann, wenn nicht in Kapitel 3 etwas Abweichendes geregelt ist.

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Besichtigungen und Schiffszeugnisse

Die vorgeschriebenen Besichtigungen für Kleinfahrzeuge führen Besichtigerinnen und Besichtiger der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr durch. Die Dienststelle Schiffssicherheit stellt auch die Zeugnisse für Kleinfahrzeuge aus. Bitte reichen Sie dafür einen Antrag bei der Dienststelle Schiffssicherheit ein - am einfachsten per mail an: besichtigungen@bg-verkehr.de.

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bild sonder- und kleinfahrzeuge

Sonderfahrzeuge

Definition Sonderfahrzeug

Ein Sonderfahrzeug ist nach der Schiffssicherheitsverordnung ein Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von über 100 für einen besonderen Einsatzzweck. Sonderfahrzeuge werden in 5 verschiedene Kategorien unterteilt:

  • Schlepper: ein Frachtschiff, das zum Ziehen und Schieben von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Arbeitsgeräten und anderen schwimmenden Objekten gebaut und bestimmt ist,
  • Behördenfahrzeug: ein Frachtschiff, das zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt ist und nicht Handelszwecken dient;
  • Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb: ein Frachtschiff, das gebaut ist, um von anderen Fahrzeugen gezogen oder geschoben zu werden, insbesondere Schuten oder Pontons,
  • Schwimmendes Arbeitsgerät: ein Frachtschiff, das so gebaut ist, dass es nur ein bestimmtes Arbeitsgerät aufnehmen kann und keine anderweitige Lademöglichkeit aufweist, insbesondere Bagger, Schwimmkrane, Rammen, Hebefahrzeuge, Bohr- und Hubinseln und Produktionsplattformen,
  • Errichterschiff: ein Frachtschiff, das zum Transport und zur Errichtung von Bauwerken auf See gebaut und bestimmt ist.

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Sicherheitsanforderungen

Die Sicherheitsanforderungen für Sonderfahrzeuge sind in der Schiffssicherheitsverordnung geregelt, sofern das Schiff nicht unter das internationale SOLAS-Übereinkommen fällt. In der Schiffssicherheitsverordnung finden sich die Vorgaben in der Anlage 1a, insbesondere im:

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Besichtigungen und Schiffszeugnisse

Schiffssicherheitszeugnis

Die vorgeschriebenen Besichtigungen für Sonderfahrzeuge führen Besichtigerinnen und Besichtiger der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr durch. Die Dienststelle Schiffssicherheit stellt auch die Zeugnisse für Sonderfahrzeuge aus. Bitte reichen Sie dafür einen Antrag bei der Dienststelle Schiffssicherheit ein - am einfachsten per mail an: besichtigungen@bg-verkehr.de.

Funksicherheitszeugnis und Freibordzeugnis

Neben dem Schiffssicherheitszeugnis benötigen diese Fahrzeuge ein Funk-Sicherheitszeugnis und ein Freibordzeugnis. Für Fahrzeuge mit einer Freibordlänge unter 18 m wird kein Freibordzeugnis erteilt. In diesen Fällen wird der Freibord in das Sicherheitszeugnis eingetragen (Regel 8.5 in Teil 7 der Anlage 1a).

Schiffsbesatzungszeugnis

Kauffahrteischiffe unter deutscher Flagge benötigen - unabhängig von ihrer Länge - ein Schiffsbesatzungszeugnis, also auch Fahrzeuge mit einer Länge von 8 m oder weniger.

Schiffe sind gemäß dem ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis zu besetzen. Hierbei sind insbesondere die Anforderungen an die erforderlichen Befähigungsnachweise und Befähigungszeugnisse zu beachten.

Ein Schiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 und einer Antriebsleistung bis zu 300 Kilowatt, das in der nationalen Fahrt bis zu sechs Seemeilen von der deutschen Küste entfernt und mit höchstens 12 Fahrgästen an Bord eingesetzt wird, benötigt nach der Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung mindestens die Befugnis zum Kapitän nationale Fahrt BRZ 100 (NK 100) (Änderung vom 28. Juli 2022).

Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Schiffsführer NSF sowie Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, die ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst sowie ein beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis nachweisen können, gelten bis zum 31. Dezember 2023 übergangsweise als befähigt.

Das Schiffsbesatzungszeugnis ist bei der Dienststelle Schiffssicherheit zu beantragen. Senden Sie bitte das ausgefüllte Antragsformular an posteingang.schiffssicherheit@bg-verkehr.de und certificates@bg-verkehr.de

Bitte beachten Sie, dass die Besatzung über gültige Seediensttauglichkeitszeugnisse verfügen muss.

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