Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Referat S14
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg

Dr. Anja Eikermann
Telefon: +49 40 3190-7420
E-Mail: maritime.security@bsh.de
Zentrale Kontaktstelle (Point of Contact)
Maritimes Sicherheitszentrum
Am Alten Hafen 2
27472 Cuxhaven
Telefon: +49 30 18 54 20-1700 oder -1711 bzw. 1712
Fax: +49 47 21 39 48 52
E-Mail: poc.germany@point-of-contact.de
Meldepflichten
- Security Report über das National Single Window (NSW)
- Übrige Security-Meldungen direkt an den Point of Contact (PoC)
- Hochrisikogebiete
- Privates bewaffnetes Wachpersonal
- Rechtsgrundlagen
Security Report über das National Single Window (NSW)
Schiffsführer von Seeschiffen bzw. deren Agenten oder Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, die sich in der internationalen Fahrt befinden sowie dem SOLAS-Übereinkommen (Kapitel XI-2) und dem ISPS-Code unterliegen, müssen
- vor dem Anlaufen eines deutschen Hafens oder
- der Schleusenanlagen des Nord-Ostsee-Kanals (NOK) in Brunsbüttel oder Kiel-Holtenau
bestimmte Security-relevante Angaben (Security-Report) über den Melde-Client des Bundes (NSW) übermitteln (siehe SeeEigensichV § 10(3)). Gegebenenfalls sind zusätzlich länderspezifische Meldepflichten zu berücksichtigen. Weiterführende Informationen sowie den Meldeclient finden Sie unter
www.national-single-window.de.
Bitte beachten Sie auch die Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (VkBl 0915 vom 15.05.2015 und VkBl 1417 vom 27.06.2017).
Ausnahme von der Meldepflicht
Schiffe im regelmäßigen Liniendienst können von der Meldepflicht über NSW ausgenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind und nachgewiesen werden:
- Das Unternehmen, das die Liniendienste betreibt, erstellt ein Verzeichnis seiner Schiffe, hält es aktuell und übermittelt es in Deutschland an die für den Hafen zuständige Behörde und
- das Unternehmen hält für jede Fahrt die Angaben aus dem Meldeformular des NSW bereit und stellt sicher, dass diese Angaben auf Anforderung jederzeit und unverzüglich an das BSH übermittelt werden können.
Bitte benutzen Sie für den Antrag dieses Formular. Sie können es ohne Unterschrift per E-Mail an das BSH senden.
Übrige Security-Meldungen direkt an den Point of Contact (PoC)
Alle übrigen Security-Meldungen müssen an den PoC gesendet werden
Zentrale Kontaktstelle / Point of Contact (PoC)
Gemeinsames Lagezentrum See
Maritimes Sicherheitszentrum
Am Alten Hafen 2
27472 Cuxhaven
Telefon: + 49 (0) 30 - 185420-1700 oder 1711 (bzw. 1712)
Fax: + 49 (0) 4721 394852
E-Mail: poc.germany@point-of-contact.de
Meldepflicht beim Befahren von ausgewiesenen Hochrisikogebieten
Allen Schiffen wird empfohlen, die bestehenden international eingerichteten Meldesysteme (MSCIO, UKMTO bzw. MDAT-GOG) zu nutzen. Sollte das Seegebiet des jeweiligen Meldesystems mit Gefahrenstufe 2 oder 3 eingestuft sein, ist das Nutzen der Meldesysteme verpflichtend.
Kontaktadressen
- MSCIO - Maritime Security Centre Indian Ocean
Telefon: +33 (0) 298220 220, +33 (0) 298220 170
E-Mail: postmaster@mscio.eu - United Kingdom Maritime Trade Operation (UKMTO)
Telefon (24hrs): + 44-(0) 2392 22206
E-Mail: watchkeepers@ukmto.org - Maritime Domain Awareness for Trade - Gulf of Guinea (MDAT-GOG)
Telefon: +33 (0) 2 98 22 88 88
E-Mail: watchkeepers@mdat-gog.org
Meldepflicht beim Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal
Das Genehmigen des Einsatzes von privatem bewaffneten Wachpersonal ist mit einer Meldepflicht gegenüber dem deutschen Point of Contact (PoC) in Cuxhaven verbunden. Das gilt bei Einfahrt in alle Seegebiete, die mit Gefahrenstufe 2 oder 3 belegt sind, also auch für den zunehmend von Piraterievorfällen betroffenen Golf von Guinea. Bitte verwenden Sie für diese Meldung das Formular, welches die Zentrale Kontaktstelle (PoC) hierfür bereitstellt.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EG) Nr. 725/2004
- SOLAS-Übereinkommen, Kapitel IX-2
- ISPS-Code