Mitgliedschaft:

Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
Ottenser Hauptstr. 54
22765 Hamburg

Telefon: +49 40 3980-0
Fax: +49 40 3980-1666
E-Mail: info@bg-verkehr.de

Michaela Hommann
Telefon: +49 40 39 80 28 38
E-Mail: hvm.team6@bg-verkehr.de

Birgit Striese
Telefon: +49 40 39 80 28 38
E-Mail: hvm.team6@bg-verkehr.de



Leistungen:

Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
Bezirksverwaltung Hamburg
Ottenser Hauptstr. 54
22765 Hamburg

Telefon: +49 40 32 52 20-0
Fax: +49 40 32 52 20-26 99
E-Mail: hamburg@bg-verkehr.de

Unfallversicherung

Umfassender Schutz gegen Arbeitsunfälle: Die gesetzliche Unfallversicherung

Erfreulicherweise ist die Zahl der Arbeitsunfälle in Deutschland und auf Seeschiffen unter deutscher Flagge in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgegangen. Das ist auch ein Erfolg der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, die mit ihren Beratungsleistungen für Unternehmen für einen praxisnahen Arbeitsschutz und für Unfallverhütung sorgt.

Die Unfallversicherungsträger sind gesetzlich verpflichtet, für das Verhüten von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu sorgen. Dazu erlassen sie Unfallverhütungsvorschriften. Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft überwachen das Einhalten dieser Vorschriften.

Berufsgenossenschaften kümmern sich in gewerblichen Unternehmen um die Unfallversicherung; die Unfallkassen in öffentlichen Institutionen.

Für die Seeschifffahrt ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) zuständig. Die BG Verkehr ist aus der Fusion der ehemaligen Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen und der See-Berufsgenossenschaft (See-BG) hervorgegangen sowie der späteren Fusion mit der Unfallkasse Post und Telekom entstanden. Die BG Verkehr hat ihren Hauptsitz in Hamburg.

Reedereien mit Schiffen unter deutsche Flagge sind Mitglieder der BG Verkehr

Alle gewerblichen Unternehmen sind in einer Berufsgenossenschaft pflichtversichert. Die Pflichtversicherung sorgt dafür, dass hohe Kosten für Arbeitsunfälle und für Unfallverhütung auf viele Schultern verteilt werden.

Seefahrtunternehmen mit Schiffen unter deutscher Flagge sind Mitglied bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr). Dazu zählen unter anderem:

  • alle Fracht- und Passagierschiffe unter deutscher Flagge,
  • Fischereifahrzeuge unter deutscher Flagge in der Großen und Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei,
  • Bergung und Taucherei,
  • Landbetriebe der Reedereien,
  • Reederverbände,
  • Schiffsmakler und ihre Verbände,
  • Lotsenbrüderschaften und Lotsenbetriebsvereine,
  • Unternehmen zur Berufsausbildung in der Seefahrt,
  • der Verein der Kanalsteuerer und
  • selbständige Gewerbetreibende, wie z.B. Restaurationsunternehmer, Kantinenpächter, Friseure, Buchhändler, Blumenhändler und Kapellmeister, die an Bord deutscher Schiffe Arbeitnehmer beschäftigen.

Personen, die in einem der oben genannten Mitgliedsbetriebe beschäftigt sind, sind automatisch - kraft Gesetzes - bei der BG Verkehr unfallversichert. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag der Beschäftigung und endet mit dem letzten Tag des Beschäftigung. Die Anmeldung zur Berufsgenossenschaft sowie die Beiträge übernimmt der Arbeitgeber.

Selbständige Küstenfischer und -schiffer sind gesetzlich unfallversichert

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch selbständige Küstenschiffer und Küstenfischer sowie ihre Ehepartner versichert. Diese Unternehmer müssen zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Unternehmer regelmäßig nicht mehr als vier versicherte Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigen.

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Unfallversicherung auch für Seeleute unter ausländischer Flagge

Im Wege der sogenannten Ausstrahlungs- oder Entsendeversicherung oder über eine Antragsversicherung sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Arbeitnehmer auf Schiffen unter ausländischer Flagge unfallversichert. Diese Seeleute müssen ihren Wohnsitz in Deutschland haben und von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland für einen befristeten Zeitraum in das Ausland (= Schiff unter ausländischer Flagge) entsendet worden sein. Nähere Informationen dazu finden Sie unter "Beiträge · Versicherte Seeleute".

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Gesetzliche Unfallversicherung bietet umfangreiche Leistungen

Ziel der Unfallversicherung ist es, Unfälle zu vermeiden. Bei allem Bemühen lassen sich aber Unfälle nicht immer verhindern. Dann springt die Unfallversicherung ein und kümmert sich um Versicherte und ihre Hinterbliebenen. Die wichtigsten Leistungen sind:

  • Heilbehandlungen und
  • Renten.

Heilbehandlungen (Rehabilitation)

Ob Arbeitsunfall oder Berufskrankheit - die BG Verkehr versucht mit allen geeigneten Mitteln, Ihre Gesundheit wiederherzustellen und Ihre Arbeitskraft zu erhalten. Es gilt der Grundsatz: "Rehabilitation vor Rente". Ist ein Unfall eingetreten, zahlen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Verletzten- oder Übergangsgelder, damit Versicherte während der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation finanziell abgesichert sind. Rechtsgrundlage für diese Zahlungen ist das Siebtes Buch des Sozialgesetzbuches - SGB VII.

Die gesetzliche Unfallversicherung unterscheidet folgende Arten der Rehabilitation: 

  • Erstversorgung
  • Ambulante ärztliche und stationäre Behandlung
  • Arznei- und Verbandmittel
  • Heil- und Hilfsmittel

Die berufliche Rehabilitation soll die Versicherten in die Lage versetzen, wieder in ihre früheren Berufe zurückzukehren oder einen anderen Beruf aufzunehmen. Welche Maßnahmen in Betracht kommen, richtet sich nach Art der Behinderung und der Eignung der Versicherten.

  • die Leistungen zum Erhalt oder Erlangen eines Arbeitsplatzes einschließlich der Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme,
  • die Berufsvorbereitung einschließlich der wegen eines Gesundheitsschadens erforderlichen Grundausbildung,
  • die berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung einschließlich des zur Inanspruchnahme dieser Leistungen erforderlichen schulischen Abschlusses.

Leistungen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen:

  • Kraftfahrzeughilfe,
  • Wohnungshilfe,
  • Beratung sowie sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung,
  • Haushaltshilfe,
  • Reisekosten,
  • ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung,
  • Übernahme der Kosten, die mit berufsfördernden Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen; insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte,
  • sonstige Leistungen zum Erreichen und Sichern des Rehabilitationserfolges.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf der Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

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Unfallrenten

Nicht immer sind Behandlungen und Rehabilitation so erfolgreich, dass Versicherte wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können. Wenn trotz aller Maßnahmen der Rehabilitation über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder die Berufskrankheit hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent besteht, zahlt die Berufsgenossenschaft nach dem Wegfall des Anspruches auf Verletztengeld eine Verletztenrente. Dabei wird die Höhe der Rente entsprechend der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgesetzt. Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit wird die volle Rente geleistet. 

Sterben Versicherte an den Folgen eines Versicherungsfalls haben die Hinterbliebenen Anspruch auf

  • Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten sowie
  • Hinterbliebenenrenten.

Zu den Hinterbliebenenrenten zählen:

  • Witwen- und Witwerrenten,
  • Waisenrenten und
  • Renten für nahe Verwandte.

Eine Witwen- und Witwerrente wird ab dem Todestag des Versicherten gezahlt. Sie beträgt 40% vom Jahresarbeitsverdienst des Versicherten, wenn Witwen oder Witwer

  • das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
  • ein waisenberechtigtes Kind erziehen oder
  • vermindert erwerbsfähig im Sinne der Rentenversicherung sind.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, beträgt die Witwen- und Witwerrente 30 % vom Jahresarbeitsverdienst des Versicherten.

Ein Anspruch auf Witwen- und Witwerrente besteht nur für 24 Monate nach Ablauf des Todestages. Sie wird nur auf Dauer gezahlt, wenn der Partner vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder der Partner vor dem  02.01.1962 geboren wurde und die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde. Eigenes Einkommen von Witwen oder Witwern wird auf die Rente angerechnet. 

Kinder haben nach dem Tod von Vater oder Mutter Anspruch auf eine Waisenrente, wenn der oder die Verstorbene die allgemeinen Wartezeiten von fünf Jahren erfüllt hat. Verstirbt nur ein Elternteil besteht Anspruch auf eine Halbwaisenrente; versterben beide Eltern besteht Anspruch auf eine Vollwaisenrente.

Ein Anspruch auf Waisenrente besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Befinden sich Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder ist ein Kind wegen einer Behinderung nicht imstande, sich selbst zu unterhalten, verlängert sich der Anspruch längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.

Die Halbwaisenrente beträgt 20 %, die Vollwaisenrente  30 % vom Jahresarbeitsverdienst des Verstorbenen. 

Verwandte der aufsteigenden Linie erhalten eine Rente, wenn sie von dem Verstorbenen aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten worden sind oder ohne den Versicherungsfall unterhalten worden wären.

Die Rente beträgt für einen Elternteil 20 % und für ein Elternpaar 30 % vom Jahresarbeitsverdienst des Verstorbenen.

Besondere Betreuung durch Durchgangsärzte

Nach einem Arbeitsunfall ist eine schnelle und optimale Versorgung des Verletzten besonders wichtig. Die Unfallversicherung setzt bei Arbeits- oder Wegeunfällen auf die Kompetenz besonders geschulter Ärzte; sogenannte Durchgangsärzte. Unfallverletzte müssen nach Arbeits- oder Wegeunfällen einen Durchgangsarzt aufsuchen, wenn:

  • die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt
    oder
  • die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert oder
  • Heil- und Hilfsmittel verordnet werden müssen oder
  • es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.

Der Durchgangsarzt entscheidet, ob eine allgemeine Behandlung beim Hausarzt durchgeführt wird oder wegen Art oder Schwere der Verletzung eine besondere Behandlung erforderlich ist, die er dann regelmäßig selbst durchführt. In Fällen der allgemeinen (hausärztlichen) Behandlung überwacht er den Heilverlauf.

Weitergehende Informationen zum Durchgangsarztverfahren erhalten Sie auf der Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

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Arbeitsunfälle müssen gemeldet werden

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen können nur dann ihre Leistungen erbringen, wenn Arbeitsunfälle gemeldet werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsunfälle ihrer Arbeitnehmer zu melden, wenn der Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat. 

Für das Melden von Arbeitsunfällen von Seeleuten gibt es mehrere Wege:

  1. in Papierform oder digital über das Portal "BGdirekt" an die BG Verkehr oder
  2. über das Online-Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einem Mitarbeiter eine Berufskrankheit vorliegen könnte, sollten Arbeitgeber dies möglichst frühzeitig der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden.

Aufgrund der Meldungen stellt die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse fest, in welcher Art und Schwere eine Schädigung vorliegt und legt Maßnahmen oder Leistungen zum Wiederherstellen der Erwerbsfähigkeit des Versicherten fest. Auch das Zahlen von Geldleistungen wird vom Unfallversicherungsträger geprüft. Ein Antrag ist nicht notwendig.

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