Besichtigungen/Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung:

BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Referat Maschine
Brandstwiete 1
20457 Hamburg


Holger Steinbock
Telefon: +49 40 36137-217
Fax: +49 40 36137-204
E-Mail: maschine@bg-verkehr.de



Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen:

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Sachgebiet S 41
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg

Katrin Ewert
Telefon: +49 40 31 90 74 10
Fax: +49 40 31 90 5000
E-Mail: ballastwasser@bsh.de

Ballastwasser

"Blinde Passagiere" im Ballastwasser

Seeschiffe, die nur teilweise oder gar nicht beladen sind, pumpen üblicherweise Seewasser in spezielle Tanks, damit ihr Gewichtsschwerpunkt tief genug im Wasser liegt. Das sogenannte Fahren in Ballast stabilisiert die Schiffe und dient damit der Schiffssicherheit. Mit dem Ballastwasser gelangen aber auch Organismen wie z.B. Bakterien, Algen, Krebse und anderes Meeresgetier in die Tanks. Mit diesen "blinden Passagieren" fahren die Schiffe dann über die Ozeane und lassen das Ballastwasser in der Regel in den Küstengewässern wieder ab. Fremde Kleinstmeerestiere werden so weltweit verbreitet und können einheimische Organismen verdrängen. Das schadet nicht nur der Meeresumwelt, sondern hat auch wirtschaftliche Bedeutung, wenn zum Beispiel industrielle Kühlwasserleitungen verstopft werden.

Das Ballastwasser-Übereinkommen

Wegen zunehmender Probleme mit ortsfremden Organismen durch Ballastwasser von Seeschiffen hat die IMO das Ballastwasser-Übereinkommenerarbeitet. Es ist am 8. September 2017 in Kraft getreten und legt im Wesentlichen zwei Standards fest. Diese müssen erfüllt werden, damit Ballastwasser nicht als gefährdend im Sinne des Übereinkommens gilt:

Der D-1-Standard ist für eine Übergangsfrist erlaubt und kann durch einen einfachen Ballastwasser-Austausch erreicht werden. Der weitergehende D-2-Standard kann dagegen nur mit einem entsprechenden Ballastwasser-Behandlungssystem an Bord eingehalten werden.

Darüber hinaus hat die IMO eine Vielzahl von Richtlinien und Rundschreiben erarbeitet , die eine Umsetzung des Ballastwasser-Übereinkommens vereinfachen. Diese Dokumente finden Sie auf dieser Website unter Dokumente und dort unter der Überschrift "Ballastwasser".

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Umsetzung des Ballastwasser-Übereinkommens in Deutschland

Deutschland ist dem Ballastwasser-Übereinkommen am 13. Februar 2013 mit dem Ballastwasser-Gesetz beigetreten. Ergänzende Bestimmungen zum Ballastwasser-Übereinkommen und zur Ahndung von Verstößen gegen das Übereinkommen werden in der See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV) festgelegt.

Informationen zu Ausnahmen von der Pflicht zur Durchführung eines Ballastwasser-Austausches finden Sie in der Allgemeinverfügung des BSH und den FAQ zu Umweltschutz.

Weitere Informationen zur Umsetzung des Ballastwasser-Übereinkommens in Ost- und Nordsee  sowie praktische Beispiele finden Sie in dem Informationsblatt für die Schifffahrt sowie den FAQ zu Umweltschutz

Erforderliche Schiffsdokumente

Jedes Schiff, das unter das Ballastwasser-Übereinkommen fällt, muss folgende Schiffsdokumente an Bord haben:

  • einen Ballastwasser-Behandlungsplan,
  • ein Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung sowie
  • ein Ballastwasser-Tagebuch mit sämtlichen Ballastwasser-Vorgängen.

Nach dem Ballastwasser-Übereinkommen müssen Handelsschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 oder mehr über ein Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung verfügen. Mit dem Zeugnis bestätigt der jeweilige Flaggenstaat, dass die Ballastwasser-Behandlung an Bord des Schiffes den Vorgaben des Ballastwasser-Übereinkommens entspricht. Für die deutsche Flagge stellt die Dienststelle Schiffssicherheit diese Zeugnisse aus.

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bild ballastwasser

Sonderregeln für Ballstwasser-Austausch in Ost- und Nordsee

Seit Jahren arbeiten die Anrainerstaaten im Rahmen von HELCOM und OSPAR für eine abgestimmte und wirkungsvolle Umsetzung des Ballastwasser-Übereinkommens in Ost- und Nordsee.

Für die Ostsee hat HELCOM einen Leitfaden für invasive Arten und Ballastwasser-Management erarbeitet. Er richtet sich insbesondere an Schiffe, die in die Ostsee einfahren und bietet einen Überblick über globale und regionale Maßnahmen für die Ballastwasser-Behandlung. Dieser Leitfaden stellt unter anderem drei Guidance-Dokumente zum Ballastwasser-Austausch vor. Sie wurden von der IMO als Rundschreiben veröffentlicht (vgl. BWM.2 Circ.14 (2008), BWM.2 Circ.22 (2009) und  BWM.2. Circ.39 (2012)).

Obwohl die Anwendung des Ballastwasser-Übereinkommens inzwischen verpflichtend ist, bieten die Guidance-Dokumente weiterhin hilfreiche Informationen zum Ballastwasser-Austausch von Schiffen, die den Nordatlantik, die Ostsee bzw. das Mittelmeer befahren.

Für die Nordsee haben die OSPAR-Staaten für Intra-Nordsee-Verkehre ein Austauschgebiet ausgewiesen  (siehe BWM.2/Circ.56 und unsere Karte des Austauschgebiets).

  1. Schiffe, die sich im Intra-Nordsee Verkehr befinden (und nur diese), müssen im ausgewiesenen Austauschgebiet der Nordsee einen Austausch durchführen, soweit das Austauschgebiet auf ihrem Weg liegt. Ein Schiff ist dabei nicht verpflichtet, von seiner geplanten Reiseroute abzuweichen oder die Reise zu verzögern, um einen Ballastwasseraustausch vorzunehmen. U.U. muss dann nur ein teilweiser Austausch vorgenommen werden.
  2. Intra-Nordsee Verkehr beinhaltet alle Verkehre die nur die Nordsee als Seegebiet befahren und dort Ballastwasser aufnehmen bzw. abgeben. Dazu zählen auch die in die Nordsee mündenden Flüsse und der Nord-Ostsee-Kanal, der dem Flusssystem Elbe zuzuordnen ist. Dabei sind die verschiedenen Abschnitte der Reise zu betrachten, d.h. selbst wenn das Schiff planmäßig weiter in die Ostsee fährt, handelt es sich um Intra-Nordsee Verkehr auf der Strecke, wo das Schiff in der Nordsee/NOK Ballastwasser aufnimmt bzw. abgibt.
  3. Schiffe von außerhalb der Nordsee sollen nicht im Nordseeaustauschgebiet ihr Ballastwasser austauschen, sondern für den Austausch des Ballastwassers die 200 sm Abstand vom nächstgelegenen Land, d.h. von der Basislinie und mind. 200 m Wassertiefe auf ihrem Weg nutzen, bevor bzw. nachdem sie die Nordsee befahren (oder wenn unmöglich: alternativ 50 sm Abstand vom nächstgelegenen Land, d.h. von der Basislinie /200 m Wassertiefe).
  4. Die Koordinaten des Austauschgebiets finden sich im Anhang des BWM.2/Circ.56.

Wird ein Schiff ausschließlich zwischen bestimmten Häfen oder Orten betrieben, gibt es nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens  die Möglichkeit, ein Schiff  von der Ballastwasser-Behandlung zu befreien. Das ist nur möglich, wenn auf der Basis von Hafenuntersuchungen und entsprechender Risikobewertung ein niedriges Risiko für Umwelt, Gesundheit, Sachwerte und/oder Ressourcen erwartet wird.
Darüber haben HELCOM und OSPAR die sog. „Joint HELCOM/OSPAR Harmonised Procedure on the Granting of BWM Convention Exemptions” erarbeitet. Diese beruht auf den IMO Richtlinien G-7 und sieht für den Nord-Ost- Atlantik und die Ostsee ein abgestimmtes Verfahren für das Erteilen von Befreiungen nach A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens vor. Das Dokument wird kontinuierlich von HELCOM und OSPAR überprüft und bei neuen Erkenntnissen laufend fortgeschrieben.

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Einhalten des D-2-Standards / Ballastwasser-Behandlungssysteme

Anforderungen für Schiffe unter deutscher Flagge

Die Anforderungen an Ballastwasser-Behandlungssysteme für Schiffe unter deutscher Flagge entnehmen Sie bitte der Öffentlichen Bekanntmachung.

Zulassung

Das Ballastwasser-Übereinkommen sieht  eine Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen durch die Flaggenstaaten der Schiffe vor, auf denen solche Anlagen installiert werden sollen. Der BWMS Code enthält detaillierte Vorgaben für die Zulassung. Wenn alle Voraussetzungen des BWMS Code erfüllt sind, erteilt das BSH ein BWMS-Baumusterzulassungszeugnis (Type Approval). Der BWMS Code enthält detaillierte Vorgaben für die Zulassung; das BSH erteilt ein Zeugnis über die Zulassung eines Baumusters (Type Approval). 

Bei Ballastwasser-Behandlungssysteme, die aktive Substanzen verwenden, muss für eine Zulassung zusätzlich die Umweltverträglichkeit und Anwendungssicherheit der aktiven Substanz nachgewiesen werden. Über die Zulassung einer aktiven Substanz entscheidet der Umweltausschuss der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO. Der Ausschuss bedient sich der Hilfe einer Expertengruppe, der GESAMP (Group of Experts on the Scientific Aspects of Marine Environmental Protection). Grundlage für die Zulassung von Anlagen mit aktiven Substanzen ist das Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden (G9).

In Deutschland ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen zuständig. Das BSH wird durch fachliche Beratung des Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Umweltbundesamts und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft unterstützt.

Mittlerweile gibt es auf dem Markt eine ausreichende Anzahl an Ballastwasser-Behandlungssystemen, die den IMO-Standards entsprechen. Hier finden Sie weitere Informationen zu Ballastwasserbehandlungssystemen und deren Zulassung .

Übergangsfristen

Nach Inkrafttreten des internationalen Ballastwasser-Übereinkommens hat der Umweltausschuss (MEPC) der IMO klargestellt, welche Schiffe wann ein Ballastwasser-Behandlungssystem benötigen.

Vorhandene Schiffe (keine Neubauten)
Für vorhandene Schiffe gilt eine um zwei Jahre verlängerte Übergangsfrist. Diese Übergangsfrist ist an die Erneuerungsbesichtigung des IOPP-Zeugnisses gebunden.

  • Grundsätzlich müssen vorhandene Schiffe dem D-2-Standard nach dem 08.09.2019 ab der ersten Erneuerung des IOPP-Zeugnisses entsprechen.
  • Ist das IOPP-Zeugnis bereits zwischen dem 8.9.2014 und dem 8.9.2017 erneuert worden, so muss ein Ballastwasser-Behandlungssystem eingebaut werden (= spätestmöglicher Zeitpunkt für die folgende Erneuerung des IOPP-Zeugnisses).
  • Wird das IOPP-Zeugnis zwischen dem 8.9.2017 und dem 8.9.2019 erneuert, so muss ein Ballastwasser-Behandlungssystem bis spätestens zum 8.9.2024 eingebaut werden (= spätestmöglicher Zeitpunkt für die darauffolgende zweite Erneuerung).

Neubauten
Neubauten, die am oder nach dem 8. September 2017 auf Kiel gelegt werden, müssen von Anfang an ein zugelassenes Ballastwasser-Behandlungssystem an Bord haben und den weitergehenden D-2-Standard einhalten.

Kleinere Schiffe
Schiffe mit einer Größe von unter 400 BRZ erhalten für die Einhaltung des D-2-Standards eine Übergangszeit bis zum 08.09.2024.

Weitere Informationen zu den Übergangsfristen finden Sie in dem ISM-Rundschreiben 02/2017 vom 17.07.2017.

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