Declaration of Security (DoS)

Vorgaben

In einer Sicherheitserklärung müssen die Verantwortlichkeiten zwischen einem Schiff und einer Hafenanlage oder zwischen einem Schiff und einem anderen Schiff festgelegt werden. Dies gilt insbesondere bei der Verlagerung von Verantwortlichkeiten, unterschiedllichen Gefahrenstufen sowie im Verkehr mit Schiffen oder Hafenanlagen, die nicht den ISPS-Vorschriften unterliegen. Dabei müssen die Vorgaben des ISPS-Codes eingehalten werden.

Der deutsche Flaggenstaat macht verbindliche Vorgaben dazu, wann eine Sicherheitserklärung erforderlich ist (siehe § 9 Abs. 1 SeeEigensicherungsverordnung - SeeEigensichV):

Objekt 1 Objekt 2 Bemerkung
ISPS-Schiff NON-ISPS-Fahrzeug/Schiff § 9 Abs. 1 Nr. 1
(= Eigen-DoS, da kein SSO bzw. PFSO etabliert)
ISPS-Schiff NON-ISPS-Hafenanlage § 9 Abs. 1 Nr. 1
(= Eigen-DoS, da kein SSO bzw. PFSO etabliert)
ISPS-Schiff Gefahrenstufe > ISPS-Schiff Gefahrenstufe < § 9 Abs. 1 Nr. 2
ISPS-Schiff Gefahrenstufe < ISPS-Schiff Gefahrenstufe > § 9 Abs. 1 Nr. 2
ISPS-Schiff Gefahrenstufe > ISPS-Hafenanlage Gefahrenstufe < § 9 Abs. 1 Nr. 3

Darüber hinaus wird eine DoS dringend empfohlen, wenn Verantwortlichkeiten gemäß SSP des Schiffes auf eine Hafenanlage übertragen werden, wie z.B. ID-Kontrollen, Gepäckkontrollen, etc.. Erfolgt dies nicht, hat der SSO regelmäßig Schwierigkeiten, die Verlagerung seiner Verantwortung nachzuweisen. Gleiches gilt für die Verlagerung von Verantwortlichkeiten auf ein anderes Schiff (z.B. bei Auflieger im Päckchen).

Weitere wichtige und nützliche Hinweise

Für Schiffe, die bestimmte Hafenanlagen regelmäßig und unter immer gleichen Rahmenbedingungen anlaufen, besteht die Möglichkeit, eine Permanent-DoS für einen Zeitraum von max. 1 Jahr abzuschließen (siehe 9 Abs. 4 SeeEigensichV). Die Permanent-DoS bedarf der schriftlichen Zustimmung des BSH. Die Zustimmung des BSH kann formlos beantragt werden. Bitte fügen Sie dem Antrag eine genaue Beschreibung der genannten Verhältnisse bei.

Die DoS muss auf deutschen Schiffen mindestens 1 Jahr ab Ausstellung aufbewahrt werden (siehe 9 Abs. 4 SeeEigensichV).

Die Form der DoS muss der Veröffentlichung des BMVBW (VkBl. 13/2004, S. 383) entsprechen.

Muster

Die folgenden Muster entsprechen den Vorgaben (siehe auch Verkehrsblatt 13/2004).