Declaration of Security (DoS)
Vorgaben
In einer Sicherheitserklärung müssen die Verantwortlichkeiten zwischen einem Schiff und einer Hafenanlage oder zwischen einem Schiff und einem anderen Schiff festgelegt werden. Dies gilt insbesondere beim Verlagern von Verantwortlichkeiten, unterschiedlichen Gefahrenstufen sowie im Verkehr mit Schiffen oder Hafenanlagen, die nicht den ISPS-Vorschriften unterliegen. Dabei müssen die Vorgaben des ISPS-Codes eingehalten werden.
Der deutsche Flaggenstaat macht verbindliche Vorgaben dazu, wann eine Sicherheitserklärung erforderlich ist (siehe § 9 Abs. 1 SeeEigensicherungsverordnung - SeeEigensichV):
- Das Schiff hält sich in einem Hafen auf, der nicht der Verpflichtung unterliegt, einen genehmigten Gefahrenabwehrplan zu haben und umzusetzen oder
- das Schiff führt Tätigkeit von Schiff zu Schiff mit einem anderen Schiff durch, welches nicht der Verpflichtung unterliegt, einen genehmigten Gefahrenabwehrplan zu haben und umzusetzen oder
- für das Schiff gilt eine andere Gefahrenstufe als für die Hafenanlage beziehungsweise für ein anderes Schiff, mit der/dem ein Zusammenwirken stattfindet.
Wenn sich das Schiff in einem Hafen aufhält, der nicht der Verpflichtung unterliegt, einen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu haben und umzusetzen (siehe 1.), muss das Schiff die Kommunikation mit der Hafensicherheitsbehörde oder einer anderen für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde an Land herstellen. Dabei muss die Absicht mit einer nicht-ISPS-zertifizierten Hafenanlage zu interagieren und die Notwendigkeit des Abschlusses einer DoS angegeben werden. Falls landseitig keine Person benannt wurde um eine DoS zu unterzeichnen, muss das Schiff eine vergleichbare Vereinbarung oder den Nachweis über die Kommunikation an Bord vorhalten. Der Aufbewahrungszeitraum dieser Dokumentation entspricht der einer DoS.
Darüber hinaus ist eine DoS erforderlich, wenn die Zuständigkeit eines Schiffes gemäß jeweiligem SSP dieses Schiffes auf eine Hafenanlage übertragen wird; wie z.B. ID-Kontrollen, Gepäckkontrollen, etc. Dies hat den Zweck, die Verlagerung der Zuständigkeit vom SSO auf die Hafenanlage nachzuweisen. Gleiches gilt für die Verlagerung der Zuständigkeit auf ein anderes Schiff (z.B. bei Aufliegern im Päckchen). Auflieger im Päckchen sind mehrere (mindestens zwei) Schiffe, die miteinander bzw. aneinander vertäut sind, ohne dass das äußere Schiff an einer Pier liegt.
Weitere Hinweise
Für Schiffe, die bestimmte Hafenanlagen regelmäßig und unter immer gleichen Rahmenbedingungen anlaufen, besteht die Möglichkeit, eine Permanent-DoS (teilweise international als Continuous DoS bezeichnet) für einen Zeitraum von max. 1 Jahr zu vereinbaren (siehe § 9 Abs. 4 SeeEigensichV). Die Permanent-DoS bedarf der schriftlichen Zustimmung des BSH. Die Zustimmung des BSH kann formlos beantragt werden. Bitte fügen Sie dem Antrag eine genaue Beschreibung der Verhältnisse und Gegebenheiten bei.
Die DoS muss auf deutschen Schiffen mindestens 1 Jahr ab Ausstellung aufbewahrt werden (siehe § 9 Abs. 4 SeeEigensichV). Zuständige Stellen können das überprüfen.
Die Form der DoS muss der Veröffentlichung des BMVBW (VkBl. 13/2004, S. 383) entsprechen.
Muster
Die folgenden Muster entsprechen den Vorgaben (siehe auch Verkehrsblatt 13/2004).
- Muster Sicherheitserklärung (DoS Schiff-Hafen)
- Muster Sicherheitserklärung (DoS Schiff-Schiff)