Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Referat S12
Bernhard-Nocht-Straße 78
20359 Hamburg
Michael Neumann
Telefon: +49 40 3190-71205
E-Mail: michael.neumann@bsh.de
Karsten Tapper
Telefon: +49 40 3190-71204
E-Mail: karsten.tapper@bsh.de
Simone Wilde
Telefon: +49 40 3190-71202
Fax: + 49 40 3190-5010
E-Mail: simone.wilde@bsh.de
BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Brandstwiete 1
20457 Hamburg
Telefon: +49 40 361 37-0
Fax: +49 40 36137-204
E-Mail: schiffssicherheit@bg-verkehr.de

Alexander Al Weissi
Telefon: +49 40 36137-218
Mobil: +49 171 50 57 036
E-Mail: alexander.alweissi@bg-verkehr.de
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
Geschäftsbereich Prävention
Ottenser Hauptstr. 54
22765 Hamburg
Referat Seeschifffahrt und Fischerei
Telefon: +49 40 39802754
Fax: +49 40 39801999
E-Mail: seeschifffahrt@bg-verkehr.de
BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit
Seeärztlicher Dienst
Brandstwiete 1
20457 Hamburg
Telefon: +49 40 361 37-365
Fax: +49 40 361 37-333
E-Mail: seeaerztlicher-dienst@bg-verkehr.de

Annelie Ewen
Telefon: +49 40 36137-252
Fax: +49 40 36137-333
E-Mail: annelie.ewen@bg-verkehr.de
Zugelassene Lehrgänge
- Lehrgänge zur Fortbildung sowie zum Erteilen von Befähigungszeugnissen und -nachweisen
- Wer benötigt welchen Lehrgang?
Lehrgänge zur Fortbildung sowie zum Erteilen von Befähigungszeugnissen und -nachweisen
Gemäß dem STCW-Übereinkommen und in Verbindung mit dem ISM-Code ist für bestimmte Funktionen an Bord eine kontinuierliche Fortbildung aller Seeleute erforderlich. Einige Fortbildungen sind Voraussetzung für das Erteilen und die Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen und -nachweisen. In diesen Fällen ist die Teilnahme an zugelassenen Lehrgängen erforderlich.
Eine Liste aller zugelassenen Lehrgänge sehen Sie nach Klick auf den jeweiligen Link:
- Arbeitssicherheit
(Schulungsangebote der BG Verkehr für die Seeschifffahrt) - ARPA / ECDIS
(zugelassen vom BSH) - Deutsches Seeschifffahrtsrecht
Übersicht aller Rechtsvorschriften für den Lehrgang "Deutsches Seeschifffahrtrecht"
(zugelassen vom BSH) - Fahrgastschiffe und Ro/Ro-Fähren
(zugelassen vom BSH) - Fortbestand der Befähigung Nautik
(zugelassen vom BSH) - Gefahrenabwehr
(zugelassen vom BSH) - IGF-Schiffe (zugelassen vom BSH)
Das sind Schiffe, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden. - Medizinische Wiederholung
(zugelassen von der BG Verkehr) - Polar-Schiffe
(zugelassen vom BSH) - Schiffssicherheit: Erstausbildung / Auffrischungslehrgänge
(zugelassen von der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr) - Seefunk (GMDSS)
(zugelassen vom BSH) - Tankschiffe
(zugelassen vom BSH)
Wer benötigt welchen Lehrgang?
Die folgenden Informationen sind nur für eine erste Orientierung gedacht und gelten nicht für jeden einzelnen oder besonderen Fall. Zusätzlich zu den Informationen, wer welchen Lehrgang benötigt, finden Sie teilweise auch Angaben zu Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen. Weitere Einzelheiten finden Sie auch in den Antragsformularen.
Grundsätzlich erfüllen alle Seeleute, die ein deutsches nautisches Befähigungszeugnis (gemäß Regel II/1, II/2 oder II/3) ohne Einschränkung hinsichtlich ARPA haben, auch die Standards der ARPA-Basisausbildung.
- Alle übrigen nautischen Offiziere und Kapitäne, die ein Befähigungszeugnis ohne entsprechende Einschränkung wollen, müssen diesen Lehrgang absolvieren.
- Dieser Lehrgang muss nur einmal absolviert werden; eine Wiederholung ist nicht erforderlich.
Im Rahmen der Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse müssen:
- EU-Kapitäne Kenntnisse im deutschen Seeschifffahrtsrecht durch Teilnahme an einem neuntägigen zugelassenen Lehrgang im deutschen Seeschifffahrtsrecht nachweisen. Für eine erfolgreiche Teilnahme sind ausreichende Deutschkenntnisse erforderlich.
- Offiziere auf Führungsebene die Teilnahme an einem eintägigen zugelassenen Lehrgang im deutschen Seeschifffahrtsrecht nachweisen. Zur Führungsebene gehören: Erster Offizier, Leiter der Maschinenanlage, Zweiter Technischer Offizier.
Hier finden Sie:
- weitere Informationen über die Anerkennung ausländischer Bescheinigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anerkennung
- eine Übersicht aller Rechtsvorschriften für den Lehrgang "Deutsches Seeschifffahrtrecht".
Grundsätzlich erfüllen alle Seeleute, die erstmals nach dem 01.06.2006 ein deutsches Befähigungszeugnis zum Nautischen Wachoffizier (gemäß Regel II/1 der Anlage zum STCW-ÜE) erworben haben, auch die Standards der ECDIS-Basisausbildung.
- Alle übrigen nautischen Offiziere und Kapitäne, die ein Befähigungszeugnis ohne entsprechende Einschränkung wollen, müssen diesen Lehrgang absolvieren.
- Dieser Lehrgang muss nur einmal absolviert werden; eine Auffrischung ist nicht erforderlich.
Passenger ship safety training
Erforderlich für:
- jedes Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, das Fahrgästen in Fahrgasträumen unmittelbare Dienste leistet.
Passenger ship safety and crowd management training
Erforderlich für:
- jedes Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, das Fahrgästen in Fahrgasträumen unmittelbare Dienste leistet sowie
- Kapitäne, Schiffsoffiziere und die weiteren nach den Kapiteln II, III und VII der Anlage zum STCW-Übereinkommen befähigten Besatzungsmitglieder und
- jedes weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, das laut Eintrag in der Sicherheitsrolle dazu eingeteilt ist, Fahrgästen in Notfällen Hilfe zu leisten.
Crisis management and human behaviour training
Erforderlich für:
- Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere und
- jedes weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, das laut Eintrag in der Sicherheitsrolle für die Sicherheit von Fahrgästen in Notfällen verantwortlich ist.
Passenger safety, cargo safety and hull integrity training
Erforderlich für:
- Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere und
- jedes weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes mit unmittelbarer Verantwortung für das An- und Vonbordgehen von Fahrgästen sowie das Laden, Löschen oder Sichern von Ladung oder das Verschließen von Öffnungen in der Außenhaut an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen.
- Für eine Gültigkeitsverlängerung müssen Kapitäne und nautische Schiffsoffiziere bestimmte erforderliche Seefahrtzeiten nachweisen.
- Wenn Sie auf Schiffen tätig waren, die den Anforderungen an die Gültigkeitsverlängerung nicht genügen, können Sie die fehlende erforderliche Seefahrtzeit "ersetzen" durch die Teilnahme an einem Lehrgang.
- Alle Seeleute müssen die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr (SRT) absolvieren.
- Kapitäne und Schiffsoffiziere müssen für den Dienst als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff den Lehrgang SSO sowie eine Seefahrtzeit von 12 Monaten auf Schiffen, die dem ISPS-Code unterliegen, absolvieren.
- Diese Lehrgänge müssen nur einmal absolviert werden; eine Auffrischung ist nicht erforderlich.
Grundausbildung
Erforderlich für:
- Seeleute, die für spezifische Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit dem sorgfältigen Behandeln und Verwenden von Brennstoffen sowie mit den diesbezüglichen Notfallmaßnahmen an Bord von IGF-Schiffen verantwortlich sind.
Für den Erwerb eines Befähigungsnachweises müssen Sie unter anderem die Abschlüsse folgender Lehrgänge nachweisen:
- praktischer Lehrgang Brandbekämpfungsmaßnahmen für den Dienst auf allen Tankschiffen sowie für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
und - theoretischer Lehrgang Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen.
Inhaber eines gültigen Befähigungsnachweises für den Dienst auf Tankschiffen haben bereits den Abschluss des Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnahmen nachgewiesen und müssen nur noch den Abschluss des theoretischen Lehrgangs Grundausbildung für den Dienst auf IGF-Schiffen nachweisen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Antragsformularen und dem Informationsblatt zu IGF-Schiffen.
Inhaber eines gültigen BSH-Befähigungsnachweises für den Dienst auf Flüssiggastankschiffen erfüllen bereits die Anforderungen an eine Grundausbildung für den Dienst auf IGF-Schiffen. Auf Antrag kann dieser umgeschrieben werden.
Fortbildung
Erforderlich für:
- Kapitäne, technische Offiziere und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das sorgfältige Behandeln und Verwenden von Brennstoffen und Brennstoffsystemen auf IGF-Schiffen.
Mit dem Antrag müssen Sie nachweisen:
- eine Seefahrtzeit von mindestens einem Monat mit gültigem Befähigungsnachweis IGF-Grundausbildung sowie
- die Beteiligung an mindestens drei Bunkervorgängen an Bord von IGF-Schiffen; bis zu zwei dieser Bunkervorgänge können auch im Rahmen der Fortbildung an einem Simulator erfolgen.
Für Inhaber eines gültigen Befähigungsnachweises über eine Fortbildung für den Dienst auf Flüssiggastankschiffen gelten abgeschwächte AnforderungenGoogle . Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Antragsformularen und dem Informationsblatt IGF-Schiffe.
Das STCW-Übereinkommen schreibt zwar medizinische Befähigungen vor, eine aus medizinischer Sicht erforderliche regelmäßige Auffrischung ist jedoch nicht im Übereinkommen geregelt. Daher wird bei einer Erstausstellung oder Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen für den nautischen oder technischen Schiffsdienst als Kapitän oder Offizier nicht geprüft, ob eine der medizinischen Befähigungen aufgefrischt wurde.
Unabhängig von dieser völkerrechtlichen Regelung im STCW-Übereinkommen schreibt eine EU-Richtlinie - insbesondere für alle Kapitäne auf Schiffen unter EU-Flagge – vor, dass die medizinische Befähigung mindestens alle fünf Jahre aufgefrischt werden muss.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Medizinischen Befähigung.
Grundausbildung
Erforderlich für:
- Kapitäne und nautische Schiffsoffiziere, die im Wachdienst auf Polar-Schiffen eingesetzt sind.
Fortbildung
Erforderlich für:
- Kapitäne und Erste Offiziere, die auf Polar-Schiffen eingesetzt sind.
Voraussetzung für die Teilnahme am Fortbildungslehrgang ist ein gültiger Befähigungsnachweis über die Grundausbildung für den Dienst auf Polar-Schiffen.
- Besatzungsmitglieder, die an Bord Wache gehen sowie Aufgaben zum Gewährleisten der Schiffssicherheit und dem Verhindern von Umweltverschmutzung wahrnehmen sollen, müssen einen anerkannten Lehrgang in der Sicherheits-Grundausbildung absolvieren.
- Außerdem müssen Besatzungsmitglieder zusätzlich folgende Lehrgänge absolvieren, wenn sie Schiffsdienst auf den entsprechenden Fahrzeugen leisten oder Brandbekämpfungsmaßnahmen leiten:
- Führen von Überlebensfahrzeugen und (schnellen) Bereitschaftsbooten (SÜB, SÜBS)
- Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen (SLB)
- Seeleute mit Befähigungsnachweis für den Schiffssicherheitsdienst müssen spätestens nach fünf Jahren den Fortbestand der Befähigung mit der Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss an einem oder mehreren Lehrgängen nachweisen.
- Befähigungsnachweise (Certificates of Proficiency) im Schiffssicherheitsdienst sowie Qualifikationsnachweise (Documentary Evidence) über den erfolgreichen Abschluss an zugelassenen Auffrischungslehrgängen im Schiffssicherheitsdienst, die von anderen STCW-Vertragsparteien ausgestellt sind, werden regelmäßig anerkannt, sofern
- es sich um Kooperationsstaaten der Bundesrepublik Deutschland handelt,
- die Echtheit und Gültigkeit der Nachweise gemäß Regel I/2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen verifiziert werden kann und
- alle weiteren Anforderungen aus dem STCW-Übereinkommen erfüllt sind.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Auffrischungslehrgängen.
- Alle nautischen Offiziere und Kapitäne müssen die Befähigung zum GMDSS-Funker nachweisen.
- Die Teilnahme an einem Lehrgang ist nur erforderlich, wenn er nicht bereits in der nautischen Ausbildung enthalten war.
- Ein GMDSS-Funker muss spätestens nach fünf Jahren den Fortbestand der Befähigung durch eine entsprechende Seefahrtzeit, den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung beim BSH oder die erfolgreiche Teilnahme an einem Auffrischungs-Lehrgang nachweisen.
Grundausbildung
Erforderlich für:
- Schiffsoffiziere und andere Besatzungsmitglieder auf Tankschiffen, denen spezifische Aufgaben und Verantwortung im Zusammenhang mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen zugewiesen sind.
Für den Erwerb des Befähigungsnachweises müssen Sie unter anderem nachweisen den Abschluss
- eines praktischen Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnahmen für den Dienst auf allen Tankschiffen sowie für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
und - eines theoretischen Lehrgangs Grundausbildung für den Dienst auf allen Tankschiffen.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen entnehmen Sie bitte den Antragsformularen.
Fortbildung
Erforderlich für:
- Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Offiziere und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Tankschiffen.
Teilnahmevoraussetzung ist lehrgangsabhängig ein gültiger Befähigungsnachweis Tanker Grundausbildung ÖL-CHEM oder GAS. Eine zusätzliche Fahrzeit von drei Monaten nach Erwerb des Befähigungsnachweises Tanker-Grund wird vor einer Lehrgangsteilnahme empfohlen.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen entnehmen Sie bitte den Antragsformularen.

