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Bundeszentralamt für Steuern

Tonnagesteuer

Günstige Gewinnermittlungsart für Seeschiffe

Die Tonnagesteuer ist eine 1999 eingeführte Unterstützung des Schifffahrtsstandortes Deutschland durch steuerliche Vorteile.

Bei der Tonnagesteuer handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine Methode zur Gewinnermittlung. Der Gewinn wird dabei pauschal nach der Größe (Nettoraumzahl) des Schiffes anstelle des tatsächlichen Gewinns oder Verlustes ermittelt. Der nach der Tonnagesteuer ermittelte Gewinn eines Schiffes ist in der Regel deutlich geringer als der tatsächliche Gewinn. Beispielsweise beträgt der Tonnagesteuergewinn für ein 6.500-TEU-Containerschiff (TEU=Twenty-foot Equivalent Unit, Standardcontainer) mit einer Nettoraumzahl von ca. 45.000 bei ganzjährigem Betrieb rund 65.000 EUR. Von diesem errechneten (fiktiven) Gewinn sind die entsprechenden Steuern zu zahlen.

Die Entscheidung für die Gewinnermittlung nach Tonnagesteuer ist für 10 Jahre lang bindend, ein Wechsel in eine andere Berechnungsweise ist nicht möglich.

bild tonnagesteuer

Voraussetzungen für die Anwendung der Tonnagesteuer

Die einzelnen Voraussetzungen für die Nutzung der Tonnagesteuer ergeben sich aus § 5a des Einkommensteuergesetzes:

  • Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr.
  • Beförderung von Personen oder Gütern
  • Die Geschäftsleitung befindet sich im Inland.
  • Das Schiff ist in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen.
  • Die Bereederung des Schiffs wird im deutschen Hoheitsgebiet durchgeführt. Eine Bereederung im Inland umfasst insbesondere folgende wesentliche Tätigkeiten:
    • Abschluss von Verträgen, die das Schiff betreffen,
    • Ausrüstung und Verproviantierung des Schiffs,
    • Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren,
    • Befrachtung des Schiffs,
    • Abschluss von Bunker- und Schmierölverträgen,
    • Erhaltung des Schiffs,
    • Abschluss von Versicherungsverträgen über Schiff und Ausrüstung,
    • Führung der Bücher,
    • Rechnungslegung.

Das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zur Tonnagesteuer vom 12.06.2002 enthält weitere Einzelheiten zur Auslegung der Voraussetzungen der Tonnagesteuer.

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Tonnagesteuer ist nicht an die deutsche Flagge gebunden

Das Führen der deutschen Flagge ist keine Voraussetzung für die Gewinnermittlung nach der Tonnagesteuer. Die Tonnagesteuer kann daher auch für ausgeflaggte Schiffe in Anspruch genommen werden.

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